Satzung

Satzung

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)    Der Verein führt den Namen „Kino in Wedel e.V.“

2)    Der Verein hat seinen Sitz in Wedel.

3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Vereinszweck ist die Förderung kultureller Zwecke und die Förderung und Pflege der Kinokultur im Raum Wedel.

Dabei übernimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Förderung des Verständnisses von Filmsprache, filmischer Ästhetik  und kritischer Filmrezeption.

b)    Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren zum Thema „Film“ sowie zu kulturpädagogischen, künstlerischen und medienspezifischen Fragen.

c)    Unterstützung der landesweiten Jugendfilmarbeit.

d)    Ermöglichung der Vorstellung und Präsentation filmischer Nachwuchsleistungen. Kooperation mit regionalen Film- und Medieninstituten.

§ 3   Gemeinnützigkeit

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

1)    Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen und die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Zwecke und Aufgaben des Vereins erklären. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.

2)    Die Mitgliedschaft endet:

a)             mit dem Tode des Mitglieds,

b)             durch freiwilligen Austritt,

c)             durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsziele gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschluss-fassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wirksam.

§ 5   Mitgliedsbeiträge

1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung von Jahr zu Jahr im Rahmen des Wirtschaftsplans festsetzt.

2)    Wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann er durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 § 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7   Der Vorstand

1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer/in), dem/der Kassenführer/in sowie sechs Beisitzerinnen/Beisitzern.

2)    Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenführerin/dem Kassenführer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

 § 8   Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Vereinszweckes zu sorgen.

§ 9   Amtsdauer des Vorstandes

1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der stellvertretende Vorstand wird bei der Vereinsgründung auf ein Jahr, in den folgenden#Jahren dann auch auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die auch Vereinsmitglieder sind.

2)    Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde abberufen werden.

3)    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand endet auch die Verantwortung des betreffenden Vorstandsmitgliedes. Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Besteht der Vorstand nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus weniger als drei Personen, findet eine Neuwahl des Vorstandes statt.

§ 10   Beschlussfassung des Vorstandes

1)    Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Geschäftsbedürfnis, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr ein. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein vertretungsberechtigtes und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3)    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit kommt kein Beschluss zustande.

4)    Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und zehn Jahre aufzubewahren.

§ 11   Die Mitgliederversammlung

1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Überwachung der Geschäfte des Vorstandes,

b)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Wahl zweier Kassenprüfer,

d)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e)    Beschlussfassung über die Ausschließung eines Mitgliedes,

f)     Erlass einer Geschäftsordnung.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diesen beschließen.

 § 12   Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt zunächst der Vorstand, in der Sitzung dann die Mitgliederversammlung fest.

§ 13   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter, dies gilt auch bei Wahlen für die Dauer des Wahlganges.

2)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

3)    Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

5)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 14   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung; zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der angegebenen Stimmen erforderlich.

 § 15   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes, des Beschlussvorschlages und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 14 entsprechend.

§ 16   Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die Auswahl der Körperschaft trifft die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 17   Die vorstehende Satzung wurde am 18. April 2012 erstellt